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Verfahrensrecht | Anwendung der Mitteilungsverordnung
Das BMF hat sein Schreiben v. (BStBl 2002 I S. 477), zuletzt geändert durch das (BStBl 2015 I S. 742), ergänzt.
Im Schreiben v. (BStBl 2002 I S. 477) wird nach Abs. 5 folgender Absatz angefügt: „Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.“