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Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Gelangensbestätigung gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV
Das FG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der inngemeinschaftlichen Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG zu gewähren ist, obgleich im Fall des behaupteten Transports der verkauften Ware durch den Erwerber ins übrige Gemeinschaftsgebiet keine Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV der Finanzverwaltung vom leistenden Unternehmer vorgelegt werden konnte.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Fehlt bei behaupteter innergemeinschaftlichen Lieferung (eines Kfz) gemäß §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG die Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, kann ausnahmsweise von der Steuerfreiheit ausgegangen werden, wenn feststeht, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. In diesem Zusammenhang kann der Abmeldung und nicht erfolgter Wiederanmeldung beim Kraftfahrzeugbundesamt ein besonderer Beweiswert zukommen.
2. Der Umstand, dass ein Kfz-Kennzeichen die Initialen des Steuerpflichtigen bzw. einer diesem nahestehenden Person bzw. Beschäftigten aufweist, spricht allein nicht für eine entsprechende Umsatzsteuer auslösende Privatnutzung.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Personenhandelsgesellschaft, ist in der Branche An- und Verkauf von Automobilen sowie Handel mit Automobilzubehö...