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Ausweitung der Verklammerungsrechtsprechung auf unbewegliche Wirtschaftsgüter
Mit Urteil v. - IV R 50/15 NWB LAAAG-67358 hat der BFH entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt ist, sondern gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Danach kann eine Verklammerung auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.
Im Streitfall wurden der Klägerin, einer GbR, 1986 von einer Stadt und 1992 von einem Landkreis Erbbaurechte für die Dauer von jeweils 20 Jahren eingeräumt. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, auf den Grundstücken Dienstgebäude zu errichten, die sie den Grundstückseigentümern bis zum Erlöschen des Erbbaurechts vermietete. Zu diesem Zeitpunkt des Heimfalls war jeweils eine Entschädigung vereinbart, die 2007 und 2013 auch gezahlt wurde.
Nachdem das Finanzamt zunächst einige Jahre die erklärten Vermietungseinkünfte der Besteuerung zugrunde geleg...