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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAG-69683 Der BFH hatte sich in seinem Urteil v. - VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988) damit zu befassen, ob Scheidungskosten nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Sachverhalt und Verfahrensgang des
[i]FA lehnte Abzug abDie Klägerin machte für das Jahr 2014 Scheidungskosten in Höhe von 2.433,65 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese aufgrund der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht.
Die [i]FG gab Klage statt Vorinstanz gab der Klage statt ( NWB BAAAF-70846). Auf die Revision des Finanzamts hin hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klage der Klägerin hatte nur im Hinblick auf die Berechnung der zumutbaren Belastung Erfolg (dazu , BStBl 2017 II S. 684). [i]BFH hob vorinstanzliches Urteil auf Der Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz erteilte der BFH eine Absage.
Begründung des BFH
[i]Scheidungskosten sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen Nach Auffassung des BFH sind Kosten der Scheidungssache (vgl. § 150 FamFG) Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (P...