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OLG Nürnberg Beschluss v. - 15 W 299/17

Gesetze: FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3; EuErbVO Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 72 Abs. 1 lit. I); BGB § 1922

Leitsatz

Leitsatz:

Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher - auch in lediglich informatorischer Weise - nicht zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAG-69996

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OLG Nürnberg, Beschluss v. 05.04.2017 - 15 W 299/17

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