1. Erleidet ein Arbeitnehmer in einem Warenlager bei dem Versuch, seinem Kollegen nach Wiederaufflammen eines ursprünglich über betriebliche Belange geführten Streits in feindlicher Absicht den Kopf in den Bauch zu rammen, einen Wirbelbruch, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.
2. Beim Zurücklegen des Weges vom eigenen Arbeitsbereich zum Arbeitsbereich des Kollegen, um diesen körperlich zu attackieren, ist die Handlungstendenz jedenfalls dann nicht auf die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gerichtet, wenn der eigentliche Streit um betriebliche Belange schon länger zurückliegt und im Vordergrund jetzt das Austragen persönlicher Konflikte steht.
Fundstelle(n): DB 2017 S. 21 Nr. 50 NJW 2018 S. 9 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 89 AAAAG-69965
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2017 - L 1 U 1504/17