Prüfungsumfang im finanzgerichtlichen
Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen
Vermögensverfalls
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren
über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs.
2 Nr. 4 StBerG ist zum einen zu prüfen, ob der Vermögensverfall
im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorlag, und zum
anderen, ob sich die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
in der Weise verändert hat, dass sich eine Rechtspflicht zur sofortigen
Wiederbestellung ergibt, weil der Vermögensverfall nicht mehr besteht.
2. Nimmt das Gericht zu diesem
Zweck am Tag der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Schuldnerverzeichnis,
kann der Kläger im Hinblick auf dortige Eintragungen von Gerichtsvollziehern
wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, die die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls begründen, keinen Schriftsatznachlass verlangen, weil
die Eintragungsanordnungen eines Gerichtsvollziehers dem Schuldner
gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden und der Schuldner
außerdem gemäß § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO selbst Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
nehmen kann und für einen sachgerechten Vortrag zur Entkräftung
der gesetzlichen Vermutung auch nehmen muss.
3. Die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Vortrag in einem Schriftsatz,
der genau gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils im Sitzungssaal
auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingeht, kommt nicht in Betracht,
weil das Urteil im Zeitpunkt der Verkündung wirksam wird.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 320 Nr. 6 FAAAG-69959
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.11.2017 - 6 K 70/17
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