Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für
die Differenzbesteuerung bei Pfandversteigerungen durch Pfandleihhäuser
Leitsatz
1. Versteigert ein Pfandleihhaus
eine Pfandsache, kommt es zu einer Doppellieferung, nämlich zu einer
Lieferung des Verpfänders an das Pfandleihhaus und zu einer weiteren
Lieferung des Pfandleihhauses an den Ersteigerer.
2. Pfandleihhäuser können auf
die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze die Differenzbesteuerung
nach § 25a UStG anwenden, wenn es sich bei den Pfandsachen nicht
um Edelsteine und Edelmetalle handelt, die Pfandkreditnehmer keine
Unternehmer sind und die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt
werden.
3. Bei der Differenzbesteuerung
bemisst sich die USt nach der Differenz zwischen dem Verkaufspreis
- dem Versteigerungserlös - und dem Einkaufspreis. Der Einkaufspreis setzt
sich aus dem Darlehensbetrag, den aufgelaufenen Zinsen, den Gebühren
bzw. Vergütungen und dem an den Verpfänder ggf. auszukehrenden Verwertungsüberschuss
zusammen. Nicht einzubeziehen sind die Verwertungskosten, die das
Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz
tätigen zu können. Im Ergebnis sind daher die Verwertungskosten
die Bemessungsgrundlage für die USt.
4. Im Falle einer Unterdeckung
bilden die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage nur in der
Höhe, in der sie durch den Versteigerungserlös nach Abzug der Darlehenssumme,
der Zinsen und der Gebühren, jeweils in Höhe des Nennbetrages, noch gedeckt
sind.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 558 EFG 2018 S. 515 Nr. 6 KÖSDI 2018 S. 20672 Nr. 3 RAAAG-69955
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