Berücksichtigung einer Provisionszahlung
beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen: Änderung nach §
174 AO - PKH-Bewilligung an KG
Leitsatz
1. Wird eine Provisionszahlung
beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt, führt
dies nicht dazu, dass gegenüber dem Zahlenden der entsprechende
Betriebsausgabenabzug im Wege der Änderung des ihm gegenüber ergangenen
Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren wäre.
2. Ebenso wenig kommt eine
Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 (i. V. m. Abs. 5) AO in
Betracht, weil diese Vorschrift nur einseitig das Finanzamt zu Änderungen
zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berechtigt.
3. Die Bewilligung von PKH
an eine KG setzt gemäß § 142 FGO i. V. m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
voraus, dass die KG nicht nur ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darlegt, sondern auch die ihrer Komplementäre und Kommanditisten
und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen
zuwider liefe.
Fundstelle(n): XAAAG-69953
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.10.2017 - 3 K 187/17
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