Erlass der Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen: Abgabe vergällten Branntweins an Dritte ohne Erlaubnis – Bestehen
einer allgemeinen Verwendererlaubnis und planmäßige steuerbefreite Verwendung auf Seiten der Abnehmer
Leitsatz
Die aufgrund der Abgabe vergällten Branntweins an Dritte ohne Erlaubnis nach § 49 Abs. 1 BrStV entstandene Branntweinsteuer
ist nicht deshalb aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil auch die Abnehmer Inhaber einer allgemeinen Verwendererlaubnis
i.S.d. § 44 Satz 1 BrStV sind und der vergällte Branntwein von diesen planmäßig entsprechend seiner Zweckbestimmung steuerbefreit
verwendet wird.
Aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. a RL (EWG) 92/83 folgt, dass der deutsche Gesetzgeber die Steuerfreiheit bei Vergällung im Falle
der Abgabe des Erzeugnisses an Dritte zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung und der Vermeidung von Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch durch die Begrenzung der allgemeinen Erlaubnis nach § 44 Satz 1 BrStV einschränken durfte.
Die Rechtsfrage, ob die im geltenden Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen der Steuerbefreiung einer Billigkeitsmaßnahme bei
bloßer Nichteinhaltung von - allerdings materiell-rechtlich wirkenden - Formvorschriften entgegenstehen und damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
hinreichend beachtet wird, rechtfertigt indessen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-69952
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.09.2017 - 4 K 1590/17 VBr
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