Zuordnung eines Mischbetriebs zum verarbeitenden Gewerbe
Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Brechen, Mahlen und Mischen von Steinen zur Herstellung DIN-genormter Gemische
Leitsatz
1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet im Investitionszulagenrecht auch für Gesetzesfassungen vor dem InvZulG
2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige.
2. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.
3. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, hat das FG die für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich dabei nach dem Schwerpunkt
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil
entfällt.
4. Im Streitfall hat das Gericht die Tätigkeit der Klägerin – das Brechen, Mahlen und Mischen von Natursteinen zur Herstellung
DIN-genormter Gemische – als einheitlichen Prozess betrachtet und dahin gewürdigt, dass eine Tätigkeit des produzierenden
Gewerbes vorliege, die jedoch dem – nicht begünstigten – Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden zuzuordnen sei, wobei
es nicht darauf ankomme, ob der zur Beimischung verwendete Sand bzw. Splitt zugekauft oder selbst erzeugt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 307 Nr. 4 UAAAG-69941
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.09.2017 - 1 K 716/14
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