Verpflichtung des FA zur Sachverhaltsaufklärung sowie wie zur Hinzuschätzung steuerpflichtiger Einnahmen aufgrund unzureichender
und unrichtiger Erklärungen des Steuerpflichtigen zur Herkunft von Bargeld in Höhe von über 135.000 EUR
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: War der Steuerpflichtige, der in zwei Jahren zunächst Sozialleistungen bezogen
und im zweiten Jahr eine Gaststätte eröffnet hat, in dieser Zeit im Besitz von Bargeldbeträgen in einer Höhe von mindestens
135.000 EUR, von denen allenfalls ein Teil wie vom Steuerpflichtigen angegeben von einer Angehörigen bzw. aus der Gaststätte
stammen kann, so ist das FA zu einer Untersuchung des Sachverhalts hinsichtlich seiner steuerlichen Relevanz und bei einer
unzureichenden Mitwirkung und Aufklärung seitens des Steuerpflichtigen auch zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
bzw. Hinzuschätzung von steuerpflichtigen Einnahmen verpflichtet.
2. Auf die Aufstellung einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung kann bei der Schätzung
verzichtet werden, wenn die Verhältnisse des Streitfalls einfach gelagert und leicht überschaubar sind (vgl. ).
3. Auch wenn den Steuerpflichtigen ungeachtet seiner Pflicht zur Auskunftserteilung und Mitwirkung keine Verpflichtung trifft,
einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen, kann die Behauptung eines unzutreffenden
Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen jedoch der Verschleierung der wahren Herkunft des Vermögens und damit auch der Verschleierung
steuerpflichtiger Einkünfte dienen; das kann bei unzureichender bzw. unrichtiger Aufklärung des Steuerpflichtigen über die
Herkunft erheblicher Bargeldbestände der Fall sein.
4. Der Senat hält es im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung für angemessen, die im Jahr der Eröffnung der
Gaststätte festgestellten ungeklärten Barbeträge zeitanteilig aufzuteilen und den Teil, der auf den Zeitraum vor der Betriebseröffnung
entfällt, als private, nach § 22 EStG steuerbare sonstige Einkünfte und den Teil des ungeklärten Bargeldes, der auf die Zeit
ab Betriebseröffnung entfällt, als einkommen-, umsatzsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen einzustufen.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAG-69940
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.09.2017 - 4 V 1244/16
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