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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 1242/16

Gesetze: AO § 85, AO § 88 Abs. 1, AO § 90, AO § 93 Abs. 1, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Verpflichtung des FA zur Sachverhaltsaufklärung sowie wie zur Hinzuschätzung steuerpflichtiger Einnahmen aufgrund unzureichender und unrichtiger Erklärungen des Steuerpflichtigen zur Herkunft von Bargeld in Höhe von über 135.000 EUR

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: War der Steuerpflichtige, der in zwei Jahren zunächst Sozialleistungen bezogen und im zweiten Jahr eine Gaststätte eröffnet hat, in dieser Zeit im Besitz von Bargeldbeträgen in einer Höhe von mindestens 135.000 EUR, von denen allenfalls ein Teil wie vom Steuerpflichtigen angegeben von einer Angehörigen bzw. aus der Gaststätte stammen kann, so ist das FA zu einer Untersuchung des Sachverhalts hinsichtlich seiner steuerlichen Relevanz und bei einer unzureichenden Mitwirkung und Aufklärung seitens des Steuerpflichtigen auch zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. Hinzuschätzung von steuerpflichtigen Einnahmen verpflichtet.

2. Auf die Aufstellung einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung kann bei der Schätzung verzichtet werden, wenn die Verhältnisse des Streitfalls einfach gelagert und leicht überschaubar sind (vgl. ).

3. Auch wenn den Steuerpflichtigen ungeachtet seiner Pflicht zur Auskunftserteilung und Mitwirkung keine Verpflichtung trifft, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen, kann die Behauptung eines unzutreffenden Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen jedoch der Verschleierung der wahren Herkunft des Vermögens und damit auch der Verschleierung steuerpflichtiger Einkünfte dienen; das kann bei unzureichender bzw. unrichtiger Aufklärung des Steuerpflichtigen über die Herkunft erheblicher Bargeldbestände der Fall sein.

4. Der Senat hält es im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung für angemessen, die im Jahr der Eröffnung der Gaststätte festgestellten ungeklärten Barbeträge zeitanteilig aufzuteilen und den Teil, der auf den Zeitraum vor der Betriebseröffnung entfällt, als private, nach § 22 EStG steuerbare sonstige Einkünfte und den Teil des ungeklärten Bargeldes, der auf die Zeit ab Betriebseröffnung entfällt, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen einzustufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAG-69939

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.09.2017 - 4 V 1242/16

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