Entgegenstehende Rechtskraft als negative Sachentscheidungsvoraussetzung eines Klageverfahrens
Unzulässigkeit eines Erlassantrags nach § 227 AO bezüglich Nachzahlungszinsen, wenn zuvor bereits ein mit denselben Argumenten
begründeter Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bezüglich der Nachzahlungszinsen bestandskräftig abgelehnt worden
ist
Leitsatz
1. Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen eines jeden Klageverfahrens gehört das Fehlen von Prozesshindernissen, insbesondere
das Fehlen des Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft. Die entgegenstehende Rechtskraft stellt eine sog. negative
Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern das neue Verfahren und
eine Entscheidung darin schlicht unzulässig macht. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf gerichtliche Entscheidungen, sondern
allgemein darauf, dass über denselben Streitgegenstand nicht schon bestandskräftig entschieden sein darf (vgl. ).
2. Ist im Festsetzungsverfahren eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO von der Finanzbehörde (bestandskräftig) abgelehnt worden,
kann der Steuerpflichtige nicht nochmals im Erhebungsverfahren einen gleichlautenden Antrag nach § 227 AO stellen. Eine entsprechende
Klage ist wegen der Identität des Streitgegenstandes unzulässig, sofern der Sachverhalt, der eine Unbilligkeit begründen soll,
im Erhebungsverfahren derselbe ist wie im Festsetzungsverfahren (vgl. z. B. );
von einer Identität in diesem Sinne ist auszugehen, wenn nach einer Umsatzsteuersteuerprüfung bisher steuerfreie Umsätze als
steuerpflichtig behandelt worden sind, hinsichtlich der deswegen entstandenen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO eine Billigkeitsmaßnahme
nach § 163 AO von der Finanzbehörde bestandskräftig abgelehnt worden ist und der Unternehmer nunmehr mit denselben Argumenten
wie im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO einen Erlass der Nachzahlungszinsen gem. § 227 AO beantragt.
Fundstelle(n): TAAAG-69937
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.06.2017 - 3 K 1526/11
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