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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 963/13

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 94 Abs. 1, BGB § 95 Abs. 1, BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Grunderwerbsteuer

Bergehalde als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

Betriebsvorrichtung

Leitsatz

1. Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird grundsätzlich durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt.

2. Eine auf dem erworbenen Grundstück befindliche Bergehalde bzw. der im Zeitpunkt des Kaufvertrages hiervon noch vorhandene Anteil stellt sich als wesentlicher Grundstücksbestandteil dar, wenn dem aufgeschütteten Bergematerial ein landschaftsprägender Aspekt zukommt und seine Entfernung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand über Jahre möglich ist.

3. Kommt der Halde keinerlei Funktion zu, die einen Arbeitsfortschritt im Produktionsablauf bewirkt, handelt es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG.

4. Die auf den Verkauf der Bergehalde von dem Erwerber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen an die Verkäuferin zu zahlende Umsatzsteuer gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Fundstelle(n):
ZAAAG-69935

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.06.2017 - 2 K 963/13

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