Rechtswidrige Genehmigung des Übergangs eines Landwirts von der Aktivierung zur Nichtaktivierung des Feldinventars in den
Vorjahren kein begünstigender Dauerverwaltungsakt
Leitsatz
1. Finanzverwaltung und höchstrichterliche Rspr. räumen landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge im Rahmen
einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte
abzusehen (R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2008).
2. Grundsätzlich kann ein Landwirt deshalb einmal wählen, ob er das Feldinventar aktivieren möchte oder nicht. Hat sich ein
Landwirt einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden
und hat dann keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können. Das
gilt auch dann, wenn er das Feldinventar bereits von der Betriebseröffnung an aktiviert hat.
3. Hat die Finanzbehörde einem Landwirt, der das Feldinventar bislang aktiviert hatte, gleichwohl einen Übergang zur Nichtaktivierung
für einige Wirtschaftsjahre genehmigt, so ist die in der Genehmigung der Nichtaktivierung liegende Billigkeitsentscheidung
rechtswidrig. Die Genehmigung zur Nichtaktivierung kann die Finanzbehörde daher später auch ab dem ersten Bilanzstichtag,
zu dem das verfahrensrechtlich möglich ist, wieder verweigern, da in der Genehmigung zur Nichtaktivierung für die Vorjahre
kein Dauerverwaltungsakt bzw. kein Verwaltungsakt mit einer das Ermessen vorprägenden Bindung für künftige Veranlagungszeiträume
zu sehen ist.
Fundstelle(n): PAAAG-69934
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.05.2017 - 2 K 249/13
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