Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG
5. Aufl. 2018
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9. Erleichterungen bei der Offenlegung des Anhangs
Der Anhang ist bei Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co. Teil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er wird dementsprechend mit dem Jahresabschluss offen gelegt. Maßgebende Rechtsvorschriften für die Offenlegung des Jahresabschlusses sind die §§ 325 ff. HGB. Diese Vorschriften regeln zudem u. a. den Umfang der Offenlegung im Übrigen, die Form der Offenlegung und die Offenlegungsfristen.
Nach §§ 325 ff. HGB gilt für den Inhalt des Anhangs zum Zwecke der Offenlegung folgendes:
Kleine GmbH müssen den aufgestellten Anhang nach den Offenlegungsvorschriften nicht vollständig offen legen. Nach § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB braucht der offen gelegte Anhang kleiner GmbH die die GuV betreffenden Angaben nicht zu enthalten. Das heißt, für Offenlegungszwecke dürfen bei kleinen GmbH aus dem aufgestellten Anhang folgende Angaben entfallen:
Angabe der bei Gegenständen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB jeweils vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
Angabe jeweils des Betrags und der Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB).
So...