Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Erläuterung der für mittelgroße GmbH sowie GmbH & Co. KG ergänzend geltenden Anhangvorschriften
4.1 Geschäftszweigbedingte Anpassung der allgemeinen Gliederungsvorgaben für Kapitalgesellschaften (§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB)
Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere Geschäftszweige und muss es aufgrund dessen für den Jahresabschluss verschiedene Gliederungsvorschriften anwenden, „so ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen“ (§ 265 Abs. 4 Satz 1 HGB). Liegt ein solcher Fall vor, ist die jeweilige Gliederungsergänzung „im Anhang anzugeben und zu begründen“ (§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB).
Die Regelung trägt dazu bei, das Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu erfüllen.
Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften sind allgemein in den §§ 266 und 275 HGB normiert, für GmbH sowie GmbH & Co. KG mit Ergänzungen in § 42 Abs. 3 GmbHG bzw. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB. Aufgrund der Ermächtigung des § 330 HGB wurden darüber hinaus in besonderen Rechnungslegungs- bzw. Formblattverordnungen jeweils für Kreditinstitute, Versicherungs-, Wohnungs- und Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtung...