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Online-Nachricht - Montag, 15.01.2018

Erbrecht | Erbe von Ansprüchen aus einer Leibrente (OLG)

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die heute 60 Jahre alte Klägerin und der heute 68 Jahre alte Beklagte sind die Kinder des im Jahr 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Inhaber eines Unternehmens, das Industrieverpackungen produziert. Bereits zu Lebzeiten, mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996, übertrug der Erblasser die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten, der sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern verpflichtete, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament aus dem Jahre 1996 setzte der Erblasser die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein. Ab dem Jahre 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. Bezogen auf die - zunächst vertraglich vereinbarte - Rente in Höhe von 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Minderzahlung des Beklagten in Höhe von ca. 295.000 Euro. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser vom Beklagten keinen Ausgleich der Fehlbeträge. Diese forderte die Klägerin nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten ein. Nach ihrer Auffassung waren die Fehlbeträge ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm, dem Beklagten die Reduzierung der monatlichen Rentenbeiträge veranlasst. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das OLG Hamm führte hierzu u.a. aus:

  • Die auszugleichende Forderung ist auf ca. 53.000 Euro zu reduzieren, da der Klägerin nur die ab dem Jahre 2012 aufgelaufenen Rückstände zugesprochen werden können.

  • Als Alleinerbin ihres Vaters kann der Klägerin zwar die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erfüllten Leibrentenansprüche des Erblassers verlangen. Der Nachlassforderung kann der Beklagte aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände entgegenhalten.

  • Dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenrückstände vereinbart haben, lässt sich zwar nicht feststellen. Die vor dem Jahre 2012 fällig gewordenen Leibrentenansprüche sind hingegen verjährt. In Bezug auf diese Ansprüche ist die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen.

  • Dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Stundungsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten gehemmt gewesen ist, lässt sich (entgegen der Ansicht des LG) nicht feststellen.

  • Das Zustandekommen einer Stundungsabrede hat die Klägerin vorzutragen und nachzuweisen, was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen ist. So hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich verständigt hatten. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten weißt der Erblasser einen mit der Verwaltung der Leibrentenzahlungen betrauten Familienangehörigen jeweils ohne nähere Erklärung an, die Höhe einer Rentenzahlung zu kürzen. Hieraus ergibt sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten.

  • Auf eine solche ist auch nicht aus einer vom Ehemann der Klägerin bestätigten Äußerung des Erblassers der Klägerin gegenüber zu schließen, nach welcher Zahlungen, die ihr Bruder während der finanziellen Lage der Firma im Moment nicht leisten muss, später nachgeholt werden sollen. Grundlage dieser Äußerung kann auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen hat.

Hinweis:

Das Urteil ist auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen abrufbar.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 15.01.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
BAAAG-69794