BFH Beschluss v. - VI S 4/02 PKH

Gründe

Mit Urteil vom (11 K 270/99) hat das Finanzgericht (FG) der Klage des Antragstellers, Klägers und Revisionsbeklagten (Antragsteller) u.a. hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer 1991 und 1992 stattgegeben. Nachdem der Senat die Revision insoweit zugelassen hatte (VI B 58/01), legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) gegen die Vorentscheidung Revision ein.

Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts X zu gewähren.

Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterbleibt allerdings die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug, wenn —wie hier— der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind gegeben. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für das Revisionsverfahren aufzubringen. Dies ergibt sich aus der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Von der Anhörung des FA vor der Bewilligung der PKH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte abgesehen werden, da es im Streitfall nur auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ankommt (vgl. , BFH/NV 2001, 1427, m.w.N.).

Rechtsanwalt X ist dem Antragsteller gemäß § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen.

Fundstelle(n):
DAAAA-68624