Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung in einer Insolvenzsache
Gesetze: § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, Art 2 ZPO§522ÄndG, § 7 InsO
Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 11 T 1518/17vorgehend Az: 8071 IN 595/05nachgehend Az: IX ZB 34/17 Beschluss
Gründe
1Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
2Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; , WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
3Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190917BIXZB34.17.0
Fundstelle(n):
XAAAG-69658