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Publikums-KG | Zum Kommanditisten als Insolvenzgläubiger
Behält sich eine KG die Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang – unzutreffend – als Darlehensgewährung bezeichnet, stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch (§ 110 Abs. 1 HGB), der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.
Der Kläger, ein Kommanditist einer Publikums-KG, erhielt anfangs einer Regelung im Gesellschaftsvertrag entsprechend unabhängig von einem Gewinn der KG Aussch...