Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die mit dem Infrastrukturabgabengesetz vom (BGBI. I S. 904), in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 1218), eingeführte Abgabe für PKW in Verbindung mit dem durch das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom (BGBI. I S. 901) in das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 3818) eingeführten und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom (BGBI. I S. 1493) geänderten Steuerentlastungsbetrag für die Halter in Deutschland zugelassener PKW gegen Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen.
- Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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