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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.01.2018

Investmentsteuer | Änderung im Datenträgerverfahren für Zuflüsse ab (BZSt)

Erstattungsanträge gem. § 50d Abs. 1 EStG von ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds werden im Datenträgerverfahren nicht mehr bearbeitet. Dies teilt das BZSt aktuell mit.

Hintergrund: Mit Einführung des Investmentsteuergesetzes zum haben ausländische Investmentfonds die Möglichkeit, den Kapitalertragsteuerabzug direkt "an der Quelle" auf 15 % des Kapitalertrags durch Vorlage einer Statusbescheinigung (§ 7 Absatz 3 InvStG 2018) zu reduzieren. Die Statusbescheinigung ist beim BZSt (Referat St II 5) zu beantragen und wird maximal für drei Jahre ausgestellt. Sie ist der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtigen) vorzulegen. Der Entrichtungspflichtige behält in diesen Fällen die auf 15 % des Kapitalertrages reduzierte Kapitalertragsteuer ein und führt diese ab. Lag im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge dem Entrichtungspflichtigen keine Statusbescheinigung vor und wurde die volle Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % abgeführt, ist zunächst ein Erstattungsantrag beim Entrichtungspflichtigen (§ 7 Absatz 5 InvStG 2018) zu stellen (Antragsfrist: 18 Monate nach Zufluss der Kapitalerträge). Sollte dies zum Beispiel mangels gültiger Statusbescheinigung zum Zuflusszeitpunkt nicht möglich sein, kann ein Erstattungsantrag beim Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen gemäß § 11 Absatz 1 InvStG 2018 (Antragsfrist: zwei Jahre nach Zufluss der Kapitalerträge) gestellt werden.

Ausländischen Investmentfonds, die diese Möglichkeiten nicht nutzen, steht für Zuflüsse ab dem ausschließlich das schriftliche Erstattungsverfahren gemäß § 50d Abs. 1 EStG zur Verfügung. In diesen Fällen bedarf es seitens des BZSt einer Überprüfung zur Vermeidung von Doppelerstattungen, sodass ausländischen Investmentfonds zukünftig zur schnelleren Entlastung das Verfahren mittels Vorlage der Statusbescheinigung empfohlen wird.

Das BZSt führte hierzu weiter aus:

  • Erstattungsanträge gem. § 50d Abs. 1 EStG von ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds werden im Datenträgerverfahren nicht mehr bearbeitet.

  • Der hierfür vorgesehene Rechtsformschlüssel 04 (Fondsgesellschaften und ausländische Investmentfonds) wird vom BZSt für die Verarbeitung der Erstattungsanträge nicht mehr zugelassen.

  • Es ist nicht zulässig, Erstattungsanträge von ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds unter anderen Rechtsformschlüsseln einzureichen. Entsprechende Erstattungsanträge werden im Rahmen der Überprüfung seitens des BZSt abgewiesen.

  • Diese Einschränkung gilt für Kapitalerträge, die ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds ab dem zufließen.

Quelle: BZSt, Pressemitteilung v. 09.01.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
OAAAG-69541