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Umsatzsteuerliche Auswirkungen von Zwangsrabatten bei Arzneien
„Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG“
Im Rahmen der Kostendämpfung der gesetzlichen Krankenversicherung sieht das Sozialrecht verschiedene Zwangsrabatte bei Arzneimittellieferungen vor. Zu unterscheiden sind die Rabatte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und der bei der privaten Krankenversicherung. Die Rabatte in der gesetzlichen Krankenversicherung erkennt die Finanzverwaltung als Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer an. Demgegenüber werden die Rabatte bei der privaten Krankenversicherung gegenüber den Versicherungen nicht als Entgeltminderung anerkannt.
I. Leitsatz
Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil v. - Rs. C-317/94 „Elida Gibbs", Rz. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, we...