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Steuerbefreiung für Laboranalysen durch einen Facharzt
Nicht alle Leistungen eines Humanmediziners sind umsatzsteuerfrei. So sind beispielsweise plastische chirurgische Eingriffe im Regelfall umsatzsteuerpflichtig, wenn sie allein ästhetischen Aspekten dienen sollen. Die Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung und anderen ärztlichen Eingriffen, die nicht einem Heilerfolg oder der Prophylaxe dienen, ist nicht immer einfach. Dies zeigt das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH. Kernfrage ist, ob für die Umsatzsteuerbefreiung eines Arztes ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person erforderlich ist. Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Labormediziner, der keinen persönlichen Patientenkontakt hatte.
I. Leitsätze (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL?
2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL – falls diese Bestimmung anwendbar ist – ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
II. Sachverhalt
D...