1. Jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist nach § 54 Abs. 3 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen typisierend Eingliederungshilfe. Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich auch in der Pflegefamilie qualifizierte Leistungen der Eingliederung erbracht werden.
3. Ein Grundurteil im Erstattungsstreit erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Eine gleichwohl ergangene erstinstanzliche Kostenentscheidung ist aufzuheben. Vom Berufungsgericht ist nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.