BFH Beschluss v. - VI B 58/02

Gründe

Feststellungen einer —im Mai 2001 begonnenen und bei Ergehen der angefochtenen Vorentscheidung noch andauernden— Steuerfahndungsprüfung veranlassten den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—), am einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid zu erlassen. Hiergegen legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am Einspruch ein. Am erhob er Untätigkeitsklage.

Nachdem das FA auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) erklärt hatte, mit dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung sei bis zum zu rechnen, setzte das FG das Verfahren mit dem hier angefochtenen Beschluss bis zu demselben Zeitpunkt aus. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, aus Gründen der Prozessökonomie sei es sachgerecht, die zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsene Untätigkeitsklage so lange auszusetzen (§ 46 Abs. 1 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), bis über den außergerichtlichen Rechtsbehelf entschieden sei; nach den Angaben des FA solle dies bis zum der Fall sein.

Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, das Verfahren sei unverzüglich fortzusetzen. Für den streitigen Zeitraum sei eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eingetreten, die nur bei Steuerhinterziehung durchbrochen werden könne. Insoweit habe das FA bis jetzt keine einschlägigen Beweismittel vorlegen können. Eine weitere Kungelei zwischen der Steuerfahndung und dem FG könne nicht hingenommen werden.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens war in das Ermessen des FG gestellt (§ 46 Abs. 1 Satz 3 FGO: ”kann”). Der Senat kann offen lassen, ob ihm die eingelegte Beschwerde nur eine eingeschränkte (so Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 46 Rz. 29) oder eine volle Prüfungsbefugnis (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 132 FGO Rz. 21) eröffnet. Die Vorentscheidung erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerfrei. Ihr liegt im Wesentlichen die sachgerechte Erwägung zugrunde, den —nunmehr am verfassten— Abschlussbericht der Steuerfahndungsstelle und eine etwaige Änderung des streitbefangenen Lohnsteuer-Haftungsbescheids abzuwarten. Hierzu war die angeordnete —befristete— Aussetzung des Verfahrens zweckdienlich. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 79
BFH/NV 2003 S. 79 Nr. 1
HAAAA-68585