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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1069/17

Gesetze: MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 d, MwStSystRL Art.71 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 13 Abs. 2, UStG § 21 Abs. 2

Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei in ein externes Versandverfahren überführten und in eine Freizone des Kontrolltyps I verbrachten Waren

Leitsatz

  1. Einfuhrumsatzsteuer entsteht nicht, wenn in einem externen Versandverfahren überführte ohne Beendigung dieses Versandverfahrens in eine Freizone des Kontrolltyps I verbrachte Waren dort der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

  2. Die Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld auf die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht anzuwenden, solange ins Inland verbrachte Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

  3. Solange Nicht-Unionswaren nicht in den zoll- und steuerrechtlichen Freiverkehr überführt werden oder ein zollrechtlicher Verstoß begangen wird, der zu der Annahme führt, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, gehen diese Waren nicht in dem Wirtschaftskreislauf der Union ein.

  4. Kann nicht aufgeklärt werden, ob Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht worden sind, in dem Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, geht die Unklarheit zulasten der Finanzbehörde.

Fundstelle(n):
BAAAG-69233

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 02.11.2017 - 7 K 1069/17

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