Steuerliche Behandlung einer Aufwandsentschädigung
für Zeitaufwand eines ehrenamtlich tätigen Versicherungsberaters
Leitsatz
1. Die
ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater bzw. Versicherungsältester
ist als sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr.
3 EStG zu qualifizieren.
2. Für
die Tätigkeit als ehrenamtlicher Versichertenberater ist kein Freibetrag
nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, da es sich bei dieser Tätigkeit
um eine im weitesten Sinne beratende Tätigkeit für rechtliche und
finanzielle Interessen der Versicherten handelt, die typisierend
den rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und nicht den
pädagogischen Tätigkeiten zuzuordnen ist.
3. a)
Die Gewährung eines Pauschalbetrages für Zeitaufwand stellt keine
steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG dar.
b)
Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12. S. 2 EStG
ist der Ausgleich tatsächlichen Aufwands durch die gewährte Entschädigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 198 Nr. 3 HAAAG-69231
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.10.2017 - 4 K 858/16
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