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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 858/16 EFG 2018 S. 198 Nr. 3

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 S. 2 EStG § 3 Nr. 26EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

Steuerliche Behandlung einer Aufwandsentschädigung für Zeitaufwand eines ehrenamtlich tätigen Versicherungsberaters

Leitsatz

1. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater bzw. Versicherungsältester ist als sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.

2. Für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Versichertenberater ist kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine im weitesten Sinne beratende Tätigkeit für rechtliche und finanzielle Interessen der Versicherten handelt, die typisierend den rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und nicht den pädagogischen Tätigkeiten zuzuordnen ist.

3. a) Die Gewährung eines Pauschalbetrages für Zeitaufwand stellt keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG dar.

b) Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12. S. 2 EStG ist der Ausgleich tatsächlichen Aufwands durch die gewährte Entschädigung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 198 Nr. 3
HAAAG-69231

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.10.2017 - 4 K 858/16

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