Europarechtswidrigkeit des in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehenen
Antragsverfahren zur gesonderten Feststellung einer
Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen von Gesellschaften aus
einem anderen EU-Staat
Leitsatz
Um für Leistungen als Gesellschafter von einer österreichischen Aktiengesellschaft die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG normierte
Sonderregelung der Einlagenrückgewähr in Anspruch nehmen zu können, muss das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren
eingeleitet werden.
Die Steuerbefreiung unter der Bedingung, dass das Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG durchlaufen wurde, ist nicht europarechtswidrig.
Das in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehene Antragsverfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen
von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Der Eingriff
in die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit ist gerechtfertigt.
§ 27 Abs. 8 KStG verfolgt das legitime Ziel, dem deutschen Fiskus die Sicherstellung und Überprüfung der Besteuerung zu ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1951 Nr. 24 EStB 2018 S. 76 Nr. 2 GmbH-StB 2018 S. 125 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2018 S. 170 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3909 AAAAG-69229
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.09.2017 - 3 K 737/15
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