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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 737/15 EFG 2017 S. 1951 Nr. 24

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 KStG § 27 Abs. 8

Europarechtswidrigkeit des in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehenen Antragsverfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat

Leitsatz

  1. Um für Leistungen als Gesellschafter von einer österreichischen Aktiengesellschaft die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG normierte Sonderregelung der Einlagenrückgewähr in Anspruch nehmen zu können, muss das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet werden.

  2. Die Steuerbefreiung unter der Bedingung, dass das Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG durchlaufen wurde, ist nicht europarechtswidrig.

  3. Das in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehene Antragsverfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Der Eingriff in die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit ist gerechtfertigt.

  4. § 27 Abs. 8 KStG verfolgt das legitime Ziel, dem deutschen Fiskus die Sicherstellung und Überprüfung der Besteuerung zu ermöglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1951 Nr. 24
EStB 2018 S. 76 Nr. 2
GmbH-StB 2018 S. 125 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2018 S. 170
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3909
AAAAG-69229

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 25.09.2017 - 3 K 737/15

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