Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Einfuhr eines PKW
Angabe eines unzutreffenden Kaufpreises in einer gefälschten Rechnung sowie der Zollanmeldung und unterbliebenem Nachweis
einer angeblich im Einvernehmen mit dem Verkäufer aufgrund von Mängeln des Fahrzeugs vereinbarten Reduzierung des Kaufpreises
Leitsatz
1. Der Transaktionswert einer mangelfrei gekauften, aber vor der Abfertigung zum freien Verkehr mit Mängeln behafteten Ware
ist der proportional zu der durch die Mängel verursachten Wertminderung herabgesetzte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis, selbst wenn die Mängel nicht zu einem Preisnachlass durch den Verkäufer geführt haben (vgl. ). Hierzu ist aber der Nachweis der behaupteten Mängel erforderlich.
2. Die Angaben in der Zollanmeldung sind wahrheitsgemäß vorzunehmen; falsche Angaben in einer Zoll(wert)anmeldung erfüllen
den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
3. Kann der Kläger bei Einfuhr eines PKW in den freien Verkehr den ihm obliegenden Nachweis für die Behauptung, dass er sich
aufgrund von Mängeln des Fahrzeugs mit dem Verkäufer einvernehmlich auf einen in der Zollanmeldung angegebenen, niedrigeren
Kaufpreis als im Kaufvertrag angegeben geeinigt habe und deshalb mit Zustimmung des Verkäufers eine Rechnung mit einem niedrigeren
Kaufpreis erstellen habe dürfen, nicht erbringen und sprechen auch die gesamten Umstände des Einzelfalls gegen die Richtigkeit
dieser Behauptung, insbesondere weil der Kläger den im Kaufvertrag vereinbarten Preis tatsächlich gezahlt und trotz eines
in den USA gegen den Verkäufer geführten gerichtlichen Verfahrens auch nicht teilweise wieder zurückerhalten hat, so ist von
einem betrügerischen Verhalten des Klägers i. S. v. Art. 236 ZK auszugehen.
4. Sofern ein Zollanmelder erst im Einspruchs- oder Erstattungsverfahren vorbringt (und gegebenenfalls auch nachweist), die
Zollanmeldung sei irrtümlich fehlerhaft gewesen, ist ein entsprechendes Vorbringen als Antrag auf nachträgliche Überprüfung
der Anmeldung gem. Art. 78 ZK zu werten. Kommt das Hauptzollamt sodann nach Würdigung aller Umstände und aufgrund objektiver
Erkenntnisse zwingend zu dem Schluss, dass die Zollanmeldung fehlerhaft war, hat es gem. Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen; dies bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum Erlass eines Steueränderungsbescheids auf der Grundlage
von Art. 236 ZK.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.