Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat geht der Frage nicht nach, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage für die Streitjahre 1998 und 1999 keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr) zukommt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (zuletzt: Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) ausgegangen (vgl. hierzu auch Kirchhof, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2000, 2792, 2795).
Zugleich hat das BVerfG u.a. entschieden, dass § 33c Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger gilt dies auch in Fällen beiderseitiger Berufstätigkeit. Das BVerfG hat jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die bezeichnete Regelung für die Vergangenheit weiter anwendbar ist, bis der Gesetzgeber zum eine der Verfassung gemäße Neuregelung für die Zukunft getroffen hat. Da der Gesetzgeber für die Vergangenheit keine anderweitige Regelung getroffen hat, haben die Kläger nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 den mit der Verfassung nicht im Einklang stehenden Rechtszustand in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 hinzunehmen (vgl. auch , BFH/NV 2002, 647; Urteil vom VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110, m.w.N.; zur Neuregelung des § 33c EStG: s. auch Mellinghoff in Kirchhoff, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33c Rn. 1 ff.).
Weiter gehenden Klärungsbedarf haben die Kläger für die Streitjahre nicht aufgezeigt.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAA-68574