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Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts
(1) Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. (2) Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. (3) Insoweit handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt (Bezug: § 6a, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG; § 2 Abs. 1 BetrAVG).
Indem der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine im Zeitablauf als Vergütung ...