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BFH 24.08.2017 VI R 58/15, StuB 1/2018 S. 43

Einkommen-/Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen

(1) Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. (2) Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (Bezug: § 3 Nr. 63, § 4b, § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 38a Abs. 1 Satz 2, Satz 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 102 FGO; § 5, § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Praxishinweise

Für den Zufluss von Arbeitslohn ...

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