BFH Beschluss v. - VI B 258/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Begründungsfrist von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Die Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils erfolgte im Streitfall am . Demgemäß endete die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem . Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingegangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, da Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Arbeitsüberlastung stellt regelmäßig keinen entschuldbaren Hinderungsgrund dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit besteht, eine Fristverlängerung zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642, und vom IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es im Streitfall schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Hieran war die Prozessbevollmächtigte nicht dadurch gehindert, dass bei einem ihrer Mandanten ein überraschender Insolvenzfall eingetreten ist.

Da die Begründungsfrist bereits am abgelaufen ist, kann ihre Versäumung im Übrigen nicht auf der erst am eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen. Diese müssen sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen (, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769).

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Fundstelle(n):
TAAAA-68568