BFH Beschluss v. - VI B 245/00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Familienkasse) hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung vom bis Februar 1999 aufgehoben und das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld für den Sohn zurückgefordert. Gemäß § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt und bei mehreren Berechtigten —wie im Streitfall— an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist im Streitfall der geschiedene Ehemann.

Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. , BFH/NV 2001, 33). Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, von einer Rückforderung abzusehen. Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (, BFH/NV 1999, 1592). Eine entsprechende Erklärung wurde indes im Streitfall nicht gegenüber der Familienkasse abgegeben. Die Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen zivilrechtlicher Unterhaltsvereinbarungen ist keine Weiterleitung in diesem Sinne. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG durch zivilrechtliche Vereinbarungen, selbst wenn sie gerichtlich bestätigt werden, nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190).

Fundstelle(n):
PAAAA-68565