Verfahrensrecht | Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2017 (FinMin)
Die hessischen Finanzämter können
ab März 2018 die Steuererklärungen für das abgelaufene Jahr bearbeiten, so dass
die ersten Steuerbescheide bereits im selben Monat versendet werden. Hierauf
weist das Hessische Ministerium der Finanzen hin.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Zu beachten ist, dass es in komplexeren Steuerfällen zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen kann.
Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen übermitteln die für die Steuerberechnung benötigten Daten in der Regel bis Ende Februar elektronisch an die Finanzverwaltung. Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Darüber hinaus stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern erst im Verlauf des Februars eines Jahres zur Verfügung. Ab März können die Finanzämter dann loslegen!
Sofern Sie nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, empfehlen wir Ihnen die Steuererklärung elektronisch via ELSTER abzugeben.
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Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist es nicht mehr notwendig Belege mit der Steuererklärung einzureichen. Ihr Finanzamt fordert die Belege nur bei Bedarf im Einzelfall an. Bitte bewahren Sie die Belege deshalb bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens auf.
Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung v. 03.01.2018 (il)
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Fundstelle(n):
JAAAG-69051