BFH Beschluss v. - VI B 17/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils, d.h. bis zum , begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) konnte nicht glaubhaft machen, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt habe. Dies muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Für ein Verschulden des Bevollmächtigten spricht schon, dass bei seiner Büroorganisation keine zuverlässige Fristenkontrolle gewährleistet war. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Bevollmächtigte lediglich einen Wiedervorlagetermin () in der Handakte notiert, der sodann durch ein Versehen unrichtig in den Kalender übertragen wurde. Der Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst war nicht vermerkt. Auf diese Weise war aus dem Fristenkontrollsystem nicht ersichtlich, wann die Begründungsfrist ablief und ob die Rechtsmittelbegründung rechtzeitig abgesandt wurde. Bereits dies macht nach ständiger Rechtsprechung die Büroorganisation unzureichend (, BFHE 107, 486, BStBl II 1973, 169; , BFH/NV 1992, 615). Im Übrigen ist aus dem Vortrag des Bevollmächtigten nicht ersichtlich, ob der erwähnte Kalender als Fristenkontrollbuch im Sinne eines für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe erforderlichen Kontrollsystems geführt wurde (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 941). Auf die Frage, ob eine Beanspruchung mit erheblichen privaten Problemen eine Fristversäumung zu entschuldigen vermag, braucht der Senat damit nicht einzugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1490 Nr. 11
RAAAA-68547