Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor dem geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei bei seiner Überzeugungsbildung von einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen (§ 76 FGO), erfordert nicht nur die Darlegung, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, sondern auch Ausführungen dazu, inwiefern die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG —nicht des Finanzamts (FA)— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu z.B. , BFH/NV 2002, 510, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
Im Kern richten sich die Einwendungen der Kläger gegen die Schlussfolgerungen des FG. Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als von den Klägern angestrebt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 83/98, BFH/NV 2000, 673; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868).
2. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen ”§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die laufende Rechtsprechung des BFH” zum Thema ”doppelte Haushaltsführung”, insbesondere das (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990), berufen und damit eine Divergenzrüge erheben, ist die Beschwerde (jedenfalls) unbegründet.
An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist infolge des 2.FGOÄndG mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getreten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (, BFH/NV 2002, 311, m.w.N.). Solche Unterschiede sind nicht bereits dann gegeben, wenn das FG eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte BFH-Rechtsprechung nicht in der Weise auf den konkreten Einzelfall angewandt hat, wie ein Beteiligter dies begehrt (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 673, sogar bei Vorliegen eines Rechtsfehlers). Eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 53, m.w.N.).
Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 kann ein zweiter Haushalt schon dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet. Das FG hat diese Rechtsausführungen im Streitfall angewandt. Dass es hierbei die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen nicht im Sinne der Kläger gewürdigt hat, kann nicht zu Unterschieden in der Rechtsprechung führen und damit den Zulassungsgrund der Sicherung einer Rechtseinheit begründen.
3. Soweit die Kläger geltend machen, die Frage, wann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege, sei von grundsätzlicher Bedeutung, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sie haben weder eine konkrete Rechtsfrage herausgestellt noch das Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in ausreichender Weise dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
Auch soweit die Kläger eine Klärung der Frage erreichen wollen, ob ”noch ein enger Zusammenhang mit der Wegverlegung des Familienwohnsitzes…und der daran anschließenden privat veranlassten doppelten Haushaltsführung…besteht”, ist die Beschwerde nicht erfolgreich. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss eine allgemeine Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Eine rein sachverhaltsbezogene Darstellung reicht nicht aus (, BFH/NV 1995, 132; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Tz. 47).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1051 Nr. 8
JAAAA-68541