Einkommensteuer | Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt (FG)
Die Befreiung von der Verpflichtung zum
Kapitalertragsteuereinbehalt gilt auch in Fällen, in denen Gläubiger der
Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (, rkr.).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das FA forderte die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug sind erfüllt. Die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie kommt es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an.
Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift besteht kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen seien, ist nicht zu folgen.
Unabhängig davon ist der Bescheid auch deshalb rechtwidrig, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändert, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordert.
Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt hat das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen die KG erfüllte, nicht feststellen können.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2017 (il)
Fundstelle(n):
RAAAG-68581