Arbeitshilfe - Stand: 03.09.2020

Vorläufigkeitsvermerke - Aufhebung und Änderung

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Verliert ein neben § 165 Abs. 1 Satz 2 AO auch auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
YAAAG-68557