Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 28.12.2017

Lohnsteuer | Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten 2018 (BMF)

Das BMF hat die aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung abgeleiteten Werte für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer für das Jahr 2018 bekannt gegeben ().

Hintergrund: Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € (bisher 3,17 €),

  2. für ein Frühstück 1,73 € (bisher 1,70 €).

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
YAAAG-68476