Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 27.12.2017

DBA Dänemark | Besteuerungsrecht für Bezüge von Schiffspersonal (FG)

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem FA gingen Kontrollmeldungen des BzSt über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Daraufhin unterwarf das FA die Einkünfte der deutschen Einkommensbesteuerung. Der Kläger macht geltend, in Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, so dass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führt.

Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH (, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika () sind dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen ("effektiv nicht besteuert" bzw. "besteuert werden") im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen.

  • Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat fällt das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück.

  • Danach entfällt die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.

  • Vorliegend hat der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt: Dies ergibt sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des BZSt über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden.

  • Bestätigt worden ist dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall.

  • Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2017 (il)

Fundstelle(n):
QAAAG-68457