Einkommensteuer | Teilwerterhöhung für Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (FG)
Mit der Festlegung eines
Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken (CHF) pro Euro durch die
Schweizerische Nationalbank am
ist
eine Teilwerterhöhung von Fremdwährungsdarlehen gerechtfertigt
().
Sachverhalt: Die Klägerin hatte zur Finanzierung ihres Autohauses verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Darlehen waren unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr und variierte danach zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen. Weil der Wert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Klägerin in ihren Bilanzen 2010 bis 2012 den Wertansatz der Darlehen im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht für die Streitjahre 2011 und 2012 statt.
Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
Die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken hat zu einer Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen geführt, die an den Bilanzstichtagen und voraussichtlich von Dauer gewesen ist.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.
Erhöht sich der Kurs der Währung, welcher die Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, so erhöht sich deren Rückzahlungsbetrag und damit auch ihr Teilwert.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und die Teilwerterhöhung somit voraussichtlich nicht von Dauer ist.
Sollte die Erhöhung des Währungskurses jedoch auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen sein, kann dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In einem solchen Fall liegt grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Darlehen sind zwar jeweils langfristige Darlehen mit unbefristeter Laufzeit gewesen. Kündigungsfristen sind für die Bestimmung der Laufzeit des Darlehens unbeachtlich.
Aufgrund der am erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank ist jedoch eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten eingetreten. Infolgedessen ist die Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag und als voraussichtlich dauernd anzusehen.
Für den Bilanzstichtag gilt das nicht. Zwar erscheint es aufgrund der auch im Jahr 2010 erfolgten massiven Aufwertung des Schweizer Frankens im Verhältnis zum Euro (Kurs Jahresanfang: 1,4816 - Kurs Jahresende: 1,2473) ebenfalls zweifelhaft, ob sich diese Veränderung während der Laufzeit der Darlehen wieder ausgleichen wird. Hinreichend konkrete Anzeichen für eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten sind zum Bilanzstichtag 31.12.1010 aber noch nicht erkennbar gewesen.
Die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom - der insoweit zentrale Bedeutung zukommt - hätte man zum Bilanzstichtag nicht vorhersehen können.
Bei ihr handelt es sich um einen wertbegründenden Umstand. Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag können jedoch nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt werden. Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass sich Währungsschwankungen bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von über 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Nr. 6/2017 (il)
Fundstelle(n):
JAAAG-68403