1) Die Buchführung eines Friseursalons, die wegen fehlender Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle sowie nicht vorgelegter
Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons nicht den Vorgaben der §§ 140 ff. AO entspricht, ist der Besteuerung gemäß § 158 AO
nicht zugrunde zu legen. Die hieraus folgende Befugnis des FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO kann
vom Finanzgericht gemäß § 96 FGO in vollem Umfang überprüft oder durch eine gerichtliche Schätzung ersetzt werden.
2) Zuschätzungen des FA sind nicht überhöht, wenn für den Betrieb über einen Zeitraum von acht Jahren ohne Änderung der Betriebsführung
hohe Verluste erklärt wurden, die sich mit der amtlichen Richtsatzsammlung nicht erklären lassen, und überdies eine Geldverkehrsrechnung
zu nicht abgedeckten Unterdeckungen geführt hat, die durch angebliche Erbschaften nicht schlüssig ausgeglichen werden können.
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