Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden Verordnung
Klage des Ausführers gegen die Verordnung wirkt weder als Erstattungsantrag des Einführers noch hemmt oder unterbricht sie
die Antragsfrist
Leitsatz
1. Die Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK von drei Jahren für die Erstattung von Antidumpingzöllen gilt auch dann, wenn ein Ausführer
eine Antidumpingzollverordnung unmittelbar vor dem EuGH angefochten hat und die Verordnung daraufhin für nichtig erklärt worden
ist.
2. Bei aufgrund einer nachträglich für nichtig erklärten Verordnung erhobenem Antidumpingzoll kommt als einzige Anspruchsgrundlage
für eine Erstattung Art. 236 ZK in Betracht (Anschluss an ).
3. Art. 266 AEUV begründet nur Rechte und Pflichten für die Beteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens.
4. Die Erhebung einer Klage gegen eine Antidumpingzollverordnung durch den Ausführer kann weder als Antrag des entsprechenden
Einführers auf Erstattung der Antidumpingzölle für den Fall der Nichtigerklärung gewertet werden noch eine Hemmung bzw. Unterbrechung
der Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK bewirken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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