Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anrufbeantworter und Telefonzubehör her. Sie machte im Streitjahr 1995
- aus einer Rechnung der A-D-GmbH vom Dezember 1995 (”Diverse Bauleistungen. Für Ihr Bauobjekt in der C...-Straße berechnen wir Ihnen als Vorauszahlungen für bisher erbrachte Leistungen lt. Vereinbarungen”) 16 043,48 DM und
- aus einer Rechnung der A-E-GmbH vom Dezember 1995 (”Bauleistungen. Objekt C...-Straße... Vorauszahlungen 1.9.-”) 634,01 DM
jeweils gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Unstreitig sind Baumaterialien geliefert worden.
Die Beschreibungen der Leistungen in den geschilderten Rechnungen entsprachen nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) den Anforderungen in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht. Deshalb und aus anderen Gründen (Rechnungsaussteller waren nicht im Handelsregister eingetragen, 1996 wurden die inhaltlich unveränderten Rechnungen durch solche der A-D und 1999 wurden sie durch solche der A, Inhaber F, ersetzt und Zahlungen bereits ab Juni bis August 1995 geleistet, Baumaßnahmen auf dem Betriebsgrundstück waren nicht nachgewiesen) ließ das FA in der Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 den Abzug der erwähnten Steuerbeträge als Vorsteuer nicht zu und hielt daran auch im Einspruchsverfahren fest.
Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Ansicht des FA an und wies die Klage ab, weil die Leistungsbeschreibung falsch und irreführend sei; denn Bauleistungen seien etwas anderes als die Anlieferung von Baumaterial.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgezählten Zulassungsgründen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), sind nicht vorhanden.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage hervorheben, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (BFH-Beschlüse vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist geklärt.
Die Klägerin sieht —sinngemäß— die Rechtsfrage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, ob die Leistungsbeschreibungen (”Bauleistungen”) in den erwähnten Rechnungen ausreichen, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen, obwohl Baumaterialien geliefert worden sind.
Nach der Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i.S. des § 14 UStG muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504). Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Diesen Anforderungen genügt eine Rechnung nicht, in der über Bauleistungen abgerechnet wird, wenn Baumaterial geliefert wird. Die nach dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung (vgl. dazu , BStBl II 1988, 700 für den umgekehrten Fall) ist durch eine Leistungsbeschreibung mit ”Bauleistungen” nicht gewährleistet. Eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) wird nicht ausgeschlossen.
Allerdings kann die notwendige Eindeutigkeit erreicht werden, sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Geklärt ist, dass es grundsätzlich notwendig ist, dass die in der Rechnung in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. z.B. , BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; vom V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; , BFH/NV 1999, 683, jeweils m.w.N.).
2. Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)
Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist nicht erforderlich, weil in der angestrebten Revision nicht über entscheidungserhebliche bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus dem erwähnten Grund: BFH-Entscheidung vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41). Auf andere als die erwähnten Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung im Streitfall nicht an.
3. Der Streitfall gibt auch keine Veranlassung, die Revision deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil die Vorentscheidung im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch eine Revisionsentscheidung bedarf. Die angegriffene Entscheidung des FG weist im Streitfall keine derartigen Mängel auf.
4. Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Insoweit erfüllt die Beschwerde schon die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, zu welchen tatsächlichen Umständen und zu welchen Rechtsfragen sie noch hätte Ausführungen machen wollen, welchen Inhalt ihre Ausführungen gehabt hätten und aus welchem Grund sie dadurch die Entscheidung des FG —ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung— hätte beeinflussen können. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, weshalb eine Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Hinzu kommt, dass Verfahrensfehler des FG nicht ersichtlich sind. Das FG hat weder eine überraschende Entscheidung gefällt noch das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt. Ausweislich der Einspruchsentscheidung waren alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Streitfalls schon im Einspruchsverfahren aufgedeckt worden.
Das FG hatte bei der geschilderten Rechtslage keine Veranlassung, weitere Beweise zu erheben. Es mussten sich weitere Ermittlungen auch nicht aufgrund der Aktenlage aufdrängen, weil die streitbefangenen Rechnungen keine Hinweise auf Lieferscheine für Lieferungen von Baumaterial enthielten und weil die —nach Aktenlage— vorhandenen Lieferscheine auf Lieferungen von Baumaterialien anderer Unternehmer (offenbar an A) ausgestellt waren.
5. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 213
BFH/NV 2003 S. 213 Nr. 2
KAAAA-68490