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Handelsregister | Eintragung der Übertragung eines Kommanditanteils
Das Handelsregister kann die Eintragung davon abhängig machen, dass der Kommanditist, der seinen Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen hat, die Erklärung, dass er für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen bekommen hat, persönlich abgibt. Eine gewillkürte Vertretung des Kommanditisten bei Abgabe dieser Erklärung (§§ 164 ff. BGB) scheidet aus.
Es ist als „Richterrecht“ anerkannt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge einer entsprechenden Erklärung bedarf, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt (