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Gesellschafterliste | Angaben zur Beteiligung am Stammkapital
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese muss u. a. eine gesonderte Angabe zum Gesamtumfang der Beteiligungen am Stammkapital als Prozentsatz beinhalten, sofern ein Gesellschafter mehr als einen GmbH-Anteil hält. Die Pflicht zur Angabe der Beteiligungsquote gilt auch für einen GmbH-Anteil, dessen Nennbetrag lediglich 1 € beträgt.
Eine Wertuntergrenze für die Angabe der Beteiligungsquote pro GmbH-Anteil sieht der Wortlaut des § 40 GmbHG nicht vor. Im Gegenteil lässt sich vielmehr aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11555 S. 174) entnehmen, dass die prozentuale Angabe der Beteiligung am Stam...